TÜV - Was darf man?

Du möchtest dein Motorrad umrüsten oder umbauen?

- Verwendung von Zubehörteilen - Zulässigkeit - Anbaumaße

Eintragen oder nicht?

Rahmen  § 30 StVZO // 2002/24 EG

Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!

- kein Schweißen
- kein Bohren
- kein Verformen
- Schweißnähte dürfen nicht so poliert werden, dass Material abgetragen wird
- alle Veränderungen (z.B. Kürzung des Rahmenhecks usw.) müssen “eingetragen” werden

 

Fußrasten §§ 30, 61 StVZO

Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.

- die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
- sie müssen klappbar sein
- es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen ( in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine “Eintragungspflicht” aufgeführt.)

 

Lenker/Hebel/Griffe  §§ 30, 61 StVZO

Lenker, Hebel und Griffe können gegen Zubehörteile getauscht werden.


- alle Zubehörlenker müssen geprüfte Teile sein und werden in Verbindung mit einem Teilegutachten oder einer ABE geliefert.
- sie müssen evtl. “eingetragen” werden (siehe Gutachten oder ABE).

Bremsen§§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG

Bremsenteile sind bauartgeprüfte Teile. Sie können
gegen Zubehörteile getauscht werden.

- Bremsleitungen, z.B. “Stahlflex” -mit oder ohne Kunststoffmantel- sind meistens “eintragungsfrei”, sind aber gem. Einbauvorschrift in der Betriebserlaubnis zu verbauen.
- Bremsleitungen dürfen nicht verdreht werden, müssen scheuerfrei verlegt und dicht sein.
- Bremsscheiben, z.B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und müssen für das entsprechende Motorrad bestimmt sein.
- Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECEKennzeichnung) Zulassung besitzen.
- Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht

“eingetragen werden.

 

Rad/Reifen  §§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG

Immer auf die richtige Größe, Zuordnung und Bezeichnung achten!
(Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)


- auf die richtige Laufrichtung achten!
- auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten! (ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen und evt. abstempeln lassen)
- bei Tauschfelgen (z.B. PVM, Marchesini usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prüfen und ggf. begutachten lassen!

 

Seiten-/Hauptständer   61StVZO // 93/31 EWG

Ohne geht´s nicht!

- ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
- ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein
- der/die Ständer muss/müssen sicher fixiert werden - i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verb. mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10000 Zyklen)

 

Spiegel   97/24 EWG

Auf das Prüfzeichen kommt es an!

 

Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:

vor EZ 01.01.1990

1 links

ab EZ 01.01.1990 unter 100 km/h

1 links

ab EZ 01.01.1990 über 100 km/h

2

Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte Größe von 69 cm2 und er ist somit zugelassen.

 

Radabdeckung   § 30, 36a StVZO

Radabdeckung
ja oder nein ??

- für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche kpl. abgedeckt).
- für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben.
- eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.
- siehe auch z.B. Anbauvorschrift “Rückstrahler” oder “Schlussleuchten”.

 

Auspuff-/ Ansauganlage §§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG

Die “rein - raus”- Technik.

Aussagen wie: “Der hat sich eben gelöst” , “Die Halteschraube ist abgefallen”, “Der hat auf einmal so geklappert!”  werden von der Polizei i.d.R. nicht  akzeptiert. Das heißt: Die Betriebserlaubnis ist erloschen!!!! Alles andere was im Netzt steht, oder ihr gehört habt, stimmt nicht!!!!!! (§19 Abs.2 StVZO)

Kennzeichnung:
Alle Zubehöranlagen für die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
Nachweispflicht:
Für die Austauschanlage muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgeführt werden!
Anbau:
Da der Topf oder die Anlage für das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne “Umbauarbeiten” angebaut sein. Keine Veränderungen!
Lautstärke:
Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht!
Ggf. Muss der Topf erneuert werden.


Lichttechnik  §§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG

Sehen und gesehen werden.
(Nur mit Prüfzeichen) Es sei denn die Erstzulassung ist vor 01.01.1954!

Begrenzungsleuchten /Standlicht:
- nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
- in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm

Abblendlicht:

- vorgeschrieben
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm

Fernlicht:

- vorgeschrieben
- Anzahl: 1 oder 2
- in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
- in der Höhe: keine besondere Vorschrift
- blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig.

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):

- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
- Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.):
nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 - 1200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig

Warnblinkanlage:

- nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
- besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
- Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht

Nebelscheinwerfer:

- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- in der Breite:
nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte
nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
- in der Höhe: max. wie Abblendlicht
- Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
- Einschaltkontrollleuchte zulässig

Bremsleuchten:

- vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1.1.88
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm

Schlußleuchten:

- vorgeschrieben
- Anzahl: 1oder 2
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm

Kennzeichenbeleuchtung:

- hinten vorgeschrieben

Rückstrahler hinten:

- vorgeschrieben, nicht dreieckig
- Anzahl: 1oder 2
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm



Noch etwas wichtiges!! 

§ 59 Abs. 1 oder 2. § 59 Abs. 2 Fahrzeug-Identifizierungsnummer

An Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.

Es brauch also keine Ident-Nummer im Rahmen eingeschlagen zu sein und muss auch nicht eingeschlagen werden, was oft fälschlicherweise vom TÜV verlangt wird!


TÜV Vorschriften vor 01.01.1954

§ 59 StVZO  vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig                    § 59 StVZO vor 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich                                                                                                                                § 49 StVZO bis 14.09.1953 keine Grenzwerte für Fahrgeräusch                                      § 22a StVZO bis 01.01.1954 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler
§ 22a StVZO bis 01.01.1954 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht
§ 22a StVZO bis 01.01.1954 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungsleuchten und Parkleuchten
§ 22a StVZO bis 01.01.1954 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen
§ 22a StVZO bis 01.01.1954 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für lichttechnische Einrichtungen
§ 49 StVZO bis 14.09.1953 Änderung der Grenzwerte für Fahrgeräusch






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